Unverhältnismäßig niedriger Preis und Abstandnahme vom Angebot

Die Vergabekammer Niedersachsen hat mit Beschluss vom 22.11.2011, Az. VgK-51/2011, ausgeführt, dass eine Preisdifferenz von 8,5 % bei VOB/A-Vergabe nicht dazu führt, dass der Anbieter, der gegenüber dem Nächstbietenden ein derart preisgünstigeres Angebot abgegeben hat, auszuschließen ist.

Gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A darf auf Angebote, deren Preise im offensichtlichen Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat er vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise über die Gesamtleistung und Teilleistung zu verlangen. Zweck ist in erster Linie der Schutz des Auftraggebers, ein Preisabstand von 8,5 % belegt nicht ohne weiteres, dass der Angebotspreis im Verhältnis zur angebotenen Leistung unangemessen niedrig ist.

Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass eine Differenz von nicht mehr als 10 % dafür effektiv zu niedrig ist, auffallend niedrige Einzelpositionen darf der Auftraggeber jedoch zum Anlass nehmen, die Angemessenheit der Angebotspreise zu prüfen.

Der Auftraggeber hat bei der Angemessenheitsprüfung jedoch zu berücksichtigen, dass der Begriff des unangemessen niedrigen Preises sich nicht auf einzelne Preispositionen, sondern auf den Gesamtpreis des Angebots bezieht, die Angemessenheit des Preises ist anhand feststehender Tatsachen durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln. Nur wenn der Wert der Leistung zum Gesamtbetrag der Gegenleistung im beachtlichen Missverhältnis steht, kann von einer Unangemessenheit des Preises gesprochen werden. Zu beachten ist nach alldem, dass gemäß § 16 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A diese Vorschrift in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dient.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.