Unangemessene Benachteiligung des Bauunternehmers durch VOB-Schlussrechnungsklauseln – 2-Monate-Prüffrist

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 10.12.2010, Az. 3 O 170/10, entschieden, dass die Fälligkeitsregel von § 16 Nr. 3 VOB/B (heute § 16 Abs. 3 VOB/B) einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht Stand hält, wenn die VOB nicht als Ganzes vereinbart worden ist und insoweit eine jede Klausel der VOB am Maßstab des § 307 BGB zu messen ist.

Räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Schlussrechnung eine Zahlungsrist ein, so bestimmt er einseitig ein Zahlungsziel, er ist hieran nach Treu und Glauben gebunden und gehindert, die Frist durch ein späteres Mahnschreiben zu verkürzen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.