Umfang der Bürgschaft nach § 648 a BGB

Bei einem Bauvertrag hat der Auftragnehmer das Recht, dass ihm der Auftraggeber Sicherheit nach § 648 a BGB leistet.

Gemeinhin leistet der Auftraggeber Sicherheit durch Übergabe einer (Bank-)Bürgschaft. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 15.12.2009, Az. IX ZR 107/08, entschieden, dass diese Bürgschaft lediglich zur Sicherung des Vergütungsanspruchs des ursprünglichen Haupt-Werk-Vertrages im ursprünglichen Umfang dient. Kommt es im Rahmen des Haupt-Werk-Vertrages zu Nachträgen, so erfasst die Bürgschaft die Nachträge nicht.

Gleichwohl die VOB/B vorsieht, dass der Auftraggeber den Umfang der Leistungspflicht einseitig ändern kann (vgl. § 1 Nr. 3, 4 VOB/B), wird der Bürge durch Änderungen dieses Leistungsumfanges in Anlehnung an § 767 Abs. 1 S. 3 BGB nicht weiter belastet.

Dies ist für den Auftragnehmer von besonderer Bedeutung, weil sich der Bürge beim teil-abgewickelten Vertrag immer darauf berufen wird, dass die bereits erfolgten Zahlungen auf die ursprünglich gesicherte Forderung geleistet wurden. Für den Auftragnehmer bedeutet dies: entweder wird im Rahmen der Bürgschaft von Anfang an die Bürgschaft auf Nachträge erweitert ausgestellt, oder es werden neue Sicherheiten nach § 648a BGB im Falle von Nachträgen gefordert.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.