Überhöhtes Sicherungsverlangen nach 648 a BGB

Nach § 648 a BGB hat der Unternehmer Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung kann nach dem Gesetzeswortlaut 10 % über der ursprünglichen Vertragssumme liegen, wenn mit Nachträgen gerechnet werden muss / kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.10.2009, Az. 21 U 130/08, entschieden, dass im Falle des überhöhten Sicherungsverlangens das Sicherungsverlangen nicht unwirksam ist, sofern der Auftraggeber die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Auftragnehmer auch zur Annahme der geringeren Leistung bereit ist. Der zur Kooperation verpflichtete Besteller kann den Rechtsfolgen des § 648 a Abs. 1 BGB nicht dadurch entgehen, dass er auf eine Zuvielforderung überhaupt nicht reagiert; ist der Unternehmer bereit, die geringere Sicherheit zu akzeptieren, muss der Auftraggeber diese Sicherheit anbieten bzw. leisten, wenn deren Höhe für ihn feststellbar ist.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.