Treppen müssen trotz Treppenlift im Mehrfamilienhaus mindestens einen Meter breit sein

Wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 26.09.2012 zum Az.: 5 K 2704/12 entschied, muss die gesetzlich geregelte Mindestbreite für Treppen in Mehrfamilienhäusern, hier in Nordrhein-Westfahlen, einen Meter betragen. Diese Mindestbreite muss auch noch nach dem Einbau eines Treppenliftes vorliegen.

Im vorliegenden Fall bewohnt der 88 jährige Kläger gemeinsam mit seiner 80 jährigen Ehefrau eine Wohnung im 2. Obergeschoss eines in Essen gelegenen Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung im Alter weiter nutzen zu können, ließ der Kläger, zwar mit Zustimmung der Hausverwaltung, aber ohne vorherige Absprache mit dem Bauamt, im Treppenhaus für 7.500,00 € einen Sitztreppenlift einbauen. Das zuständige Bauordnungsamt stellte fest, dass durch den Einbau des Treppenliftes, auch in der Parkposition des Liftes, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite der Treppe von einem Meter allein schon durch die Schienenkonstruktion unterschritten wurde.

Dem Kläger wurde daher per Ordnungsverfügung aufgegeben, den Lift wieder zu entfernen.

Hiergegen wandte sich der Kläger. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass diese Ordnungsverfügung auch angesichts der Lebenssituation des Klägers und seiner erkrankten Ehefrau rechtmäßig sei.

Zwar sei vor allem der Wunsch des Klägers auch im Alter in der gewohnten Umgebung zu verbleiben verständlich, dies dürfe jedoch nicht zur Missachtung zwingender gesetzlicher Anforderungen insbesondere zur Reduzierung der Mindestbreite von Treppen, die als Fluchtweg genutzt würden, führen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes war hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesetzlich geregelte Mindestbreite für Treppen (in Nordrhein-Westfahlen ein Meter) zwingend erforderlich sei, um zu gewährleisten, dass bei einem Brand und der damit einhergehenden oft panikartigen Räumung eines Gebäudes zwangsläufig zu erwarten ist, dass schnellere Personen Langsamere überholen. Dies sei bei einer Breite von einem Meter gerade noch, aber schon bei etwa 90 cm nur schwer möglich. Ein Überholvorgang auf einer derart eingeengten Treppe gefährdet die fliehenden Personen in erheblichem Maße. Ein Sturz könne gerade in Gefahrensituationen, und damit möglicherweise verbundener Panik, verheerende Folgen haben.

In der Bauordnung des Landes Thüringen ist ein bestimmtes Maß einer Mindestbreite von Treppen nicht vorgeschrieben. § 32 Abs. 5 ThürBO regelt hierzu wie folgt:

Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

In zahlreichen anderen Bauordnungen sind hingegen konkrete Festlegungen einer Mindestbreite enthalten. So in Nordrhein-Westfahlen in § 36 Abs. 5 der Landesbauordnung.