Stundenlohnforderungen und deren Substantiierung

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 08.02.2004, Aktenzeichen: 24 W 20/04, (vgl. NJW-RR 13/2005, 893/894) zur Vergütung bei Stundenlohnarbeiten die durch sogenannte „Regiezettel“ nachgewiesen sind, ausgeführt, dass ein Anspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn insoweit eine substantiierte Darlegung im Prozess erfolgt. Der prozessuale Vortrag muss – ebenso wie die Stundenlohnzettel – alle notwendigen Angaben enthalten, die den Vergütungsanspruch rechtfertigen.

Dazu gehören

  • der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten,
  • die Anzahl der geleisteten Stunden,
  • die Namen der Mitarbeiter und deren Vergütungssatz,
  • die genaue Bezeichnung der Baustelle, des konkreten Gebäudes und Stockwerks sowie der Räume
  • eine genaue und detaillierte Bezeichnung der Leistung

Diese Darlegung muss so substantiiert erfolgen, dass die Arbeiten auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vortrages für das Gericht nachvollziehbar sind und das Gericht sich – gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen – eine Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür berechneten Stunden machen kann. Zumindest der Sachverständige muss aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags zu dem Ergebnis gelangen können, dass aus seiner Sicht der dargestellte Stundenaufwand tatsächlich erbracht worden ist und zur Erbringung der beschriebenen Leistungen erforderlich erscheint.

Es reicht nicht aus, sich zum Nachweis der erbrachten Stunden ohne eine solche schriftsätzlichen Darstellung allein auf das Zeugnis von Mitarbeiterin zu berufen. Das ermöglicht es nämlich dem Auftraggeber nicht, substantiiert zu dem Umfang und der Erforderlichkeit des Stundenaufwands Stellung zu nehmen und dem Gericht ermöglicht es nicht, sich die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die Stunden tatsächlich geleistet wurden.

Wird zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart und werden zusätzlich Stundenlohnarbeiten abgerechnet, die lediglich Zusatzleistungen darstellen, so muss die Substantiierung der Stundenlohnarbeiten mit einer klaren Abgrenzung dieser Arbeiten zu demjenigen verbunden werden, was vom Pauschalpreis erfasst ist. Erfahrungsgemäß erfolgen die Stundenlohnarbeiten vielfach im Zusammenhang bzw. zur Vor- oder Nachbereitung von Arbeiten, die mit dem Pauschalpreis abgegolten werden. Dann ist es erforderlich, eine nachvollziehbare Trennung zwischen den unterschiedlich abzurechnenden Leistungen vorzunehmen, um zu verdeutlichen, dass Arbeitsleistungen, die bereits durch den Pauschalpreis abgegolten werden, nicht zusätzlich im Rahmen der Stundenlohnarbeiten in Rechnung gestellt werden.

(vgl. NJW-RR 13/2005, 893/894)