Sicherungsverlangen erleichtert nach § 648a Abs. 1 BGB

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.03.2014, Az.: VII ZR 349/12, entschieden, dass der Werkunternehmer auch nach der Kündigung des Bauvertrages Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen kann.

Insoweit hat der BGH ausgeführt, dass weder die Abnahme noch die Kündigung das Sicherungsverlangen des Werkunternehmers zu Fall bringen können.

Es reicht regelmäßig aus, wenn der Bauhandwerker seinen Vergütungsanspruch schlüssig darlegt. Dann hat er (schon) Anspruch auf Leistung der Sicherheit.

Weiter führt das Gericht aus, dass dem berechtigten Interesse des Unternehmers, eine effektive Sicherheit zu erlangen, dadurch ausreichend Rechnung getragen wird,

„dass ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des Vergütungsanspruchs im Prozess auf Stellung einer Sicherheit nicht zugelassen wird.“

Der Bundesgerichtshof betont im Rahmen dieser Entscheidung, dass bei der Berechnung der Höhe der Sicherung die Ansprüche des Bestellers unberücksichtigt bleiben, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers aufrechnen kann, es sei denn, diese sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

Diese Entscheidung ist insoweit von Bedeutung, als dass das Sicherungsverlangen nunmehr unschwer durchgesetzt werden kann.

Weitere Hinweise erteilt Herr Raphael-Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.