Sicherheitsverlangen nach § 648 a BGB

Der Unternehmer kann, nach Abschluss eines Bauvertrages, vom Besteller Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangen.
Er hat nach § 648 a BGB Anspruch auf Sicherheit bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt.
Bei dem Sicherheitsverlangen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die grundsätzlich formlos erklärt werden kann, allerdings ist aus Beweisgründen eine schriftliche Erklärung dringlich zu empfehlen.
Die Höhe der Sicherheit muss für den Besteller jedenfalls bestimmbar sein, das heißt, der Besteller muss erkennen können, in welcher Höhe er Sicherheit zu leisten hat [vgl. hierzu Münchener Kommentar zum BGB, § 648 a, Rz. 14].. Es dürfte insoweit ausreichen, dass auf den Vertrag abzüglich bereits erfolgter Zahlungen insoweit Bezug genommen wird. Zu beachten ist, dass der Unternehmer nach § 648 a Abs. 3 BGB verpflichtet ist, die Kosten der Sicherheit zu tragen, und zwar bis zur Höhe von 2 % pro Jahr.
Es ist strittig, ob der Unternehmer erklären muss, dass er diese Kosten übernimmt, da sich diese Rechtsfolge schon direkt aus dem Gesetz ergibt; um einem Streit diesbezüglich vorzubeugen, ist der Unternehmer gut beraten, diese Erklärung in sein Sicherheitsverlangen mit aufzunehmen.
Weiter muss der Unternehmer, um die Rechtsfolgen des § 648 a BGB zu erreichen, erklären, dass er nach Ablauf der Frist, die er dem Besteller zur Beibringung der Sicherheit setzt, seine Leistung verweigert.
Die Frist ist angemessen, wenn sie so bemessen ist, dass ein solventer Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Sicherheit beibringen kann. Man wird davon ausgehen, dass eine Frist von 1 Woche bis 3 Wochen auf jeden Fall ausreichend ist.
Ist die Frist zu kurz bemessen, so läuft anstelle der zu kurz bemessenen Frist eine angemessene Frist, ist das Sicherheitsverlangen zu hoch ausgefallen, verlangt also der Unternehmer eine zu hohe Sicherheit, ist die angemessene Sicherheit als angefordert anzunehmen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.