Schwarzgeschäfte

Aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation vieler Haushalte, insbesondere in den neuen Ländern, wird hin und wieder versucht, sich die „Mehrwertsteuer“ zu sparen, das bedeutet, die zu vergebenden Arbeiten „an der Steuer vorbei“ zu beauftragen.

Hierbei vereinbaren die Vertragsparteien eines Werkvertrages unter Umständen, daß die Zahlung ohne Rechnung oder „BAT- bar auf Tytze“ erfolgt.

In diesen Fällen stellt sich später die Frage, ob der Auftragnehmer (der Werkunternehmer) Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, wenn und soweit die Leistung sich als mangelhaft erweist.

Der BGH hat mit Urteil vom 21.12.2000 – Az.: VII ZR 192/98 – ausgeführt, daß keine Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn ein Werkvertrag nichtig ist. Eine derartige Nichtigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Damit sind Verträge, die die Mehrwertsteuerpflicht umgehen, grundsätzlich nichtig.

Der BGH führt allerdings aus, daß die Vereinbarung, die Vergütung „schwarz“ zu zahlen nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führe. Wenn mit einem Vertrag eine Steuerhinterziehung verbunden ist, so ist dieser nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist.

Geht jedoch der Hauptzweck auf die Erbringung der Werkleistung – was regelmäßig der Fall sein dürfte – stehen dem Auftragnehmer gleichwohl Gewährleistungsansprüche zu.

Anders ist jedoch der Fall, wenn gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen wird und dies beide Parteien wissen.

Dies führt zur Nichtigkeit des Vertrages und damit zum Wegfall von Gewährleistungs- und Zahlungsansprüchen.

Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang ausgeurteilt, dass im Falle der Schwarzarbeit gleichwohl Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn der Vertrag vom Auftragnehmer (dem Bauherren) vollständig erfüllt also bezahlt ist.