Schlussrechnungsreife auch ohne Abnahme

Nach § 641 BGB ist die Vergütung „bei der Abnahme“ zu entrichten, nach der VOB/B ist – neben der prüffähigen Schlussrechnung und einer maximal 2-monatigen Prüfungsfrist – die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall vom 23.04.2009,

Az. I-V U 142/08,

lag der Sachverhalt so, dass die Parteien einen Pauschalvertrag auf Basis der VOB/B geschlossen haben und die Durchführung einer förmlichen Abnahme vereinbart hatten.

Der Auftraggeber rügt einzelne Mängel unter Bezugnahme auf § 4 Nr. 7 VOB/B (Mängelbeseitigung vor der Abnahme), dies jedoch zu Unrecht.

Das OLG Düsseldorf hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass es einer Abnahmeerklärung des Auftraggebers nicht bedarf,

  • wenn die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung abnahmereif ist, also keine wesentlichen Mängel aufweist,
    und
  • die Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber unberechtigt ist.

Zu beachten ist auch, dass dann, wenn die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart haben, diese jedoch „vergessen“ wird, darin ein stillschweigender Verzicht auf diese Abnahme vorliegen kann, insoweit auch Urteil des Kammergerichts Berlin vom 04.04.2006.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.