Risse im Nachbargebäude und Schadensursache

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 8.11.2006, Az. 20 U 3168/06 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn in Anspruch nehmen kann, der umfangreiche Bauarbeiten durchführt, die zu Schäden an seinem eigenen Gebäude führen.

Insoweit hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass für den Beweis der Ursächlichkeit der Bauarbeiten des Nachbars für die Rissbildung zwar keine Gewissheit erforderlich sei, vielmehr genüge ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit bzw. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Ist eine weitere Baumaßnahme in dem betroffenen Bereich und dem betroffenen Umfang unstreitig, kann allenfalls eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % für die Ursächlichkeit der Baumaßnahme angenommen werden. Für den Fall, dass umfangreiche Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken durchgeführt werden, empfiehlt sich dringend eine Beweissicherung; insoweit sollen Schäden, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der wahrgenommenen Erschütterung stehen, dokumentiert werden. Geschieht dies nicht, ist der Zusammenhang nur schwer plausibel zu machen, auch wenn Sachverständige oftmals nicht theoretische Möglichkeiten von konkreten Schadensursachen für den Laien verständlich abgrenzen (können).

Weitergehende Hinweise erteilt Herr Rechtsanwalt Tyroller.