Prüfungsobliegenheit des Käufers beim Kaufvertrag / Handelskauf

Die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers richten sich grundsätzlich dem Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Für den Kaufmann gilt darüber hinaus eine besondere Regelung, nämlich die des § 377 HGB.

Nach § 377 HGB ist der Käufer, [soweit er Kaufmann ist und der Kauf mit seinem Handelsgeschäft in Verbindung steht] einer Ware verpflichtet, die Ware auf Mängel zu untersuchen / zu überprüfen. Kommt er dieser Überprüfungspflicht nicht nach, geht er seinen Rechten wegen tatsächlicher Mängel der Sache verloren.
Diese Untersuchungspflicht kann im Einzelfall sehr weitgehend sein. In der Praxis ist vermehrt festzustellen, dass derartige Untersuchungen nicht oder nur unzureichend vorgenommen werden.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 25.11.2009, Aktenzeichen: 12 U 715/09, entschieden, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Zwischenhändler wesentlich geringer ist, als dies der Fall ist, wenn der Kunde auch Verwender des Produkts ist.

Grundsätzlich sei es nämlich nicht branchenüblich, dass der Zwischenhändler die Ware prüft und untersucht. Dieser Entscheidung ist beizupflichten, widrigenfalls wäre das sogenannte „Steckengeschäft“ nicht mehr möglich: bei diesem „Geschäft“ verhält es sich nämlich so, dass der Zwischenhändler die Ware gar nicht „sieht“, vielmehr die Ware sofort zum Endkunden geliefert wird. Eine Untersuchungs- bzw. Rügemöglichkeit ist in diesen Fällen gar nicht gegeben.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.