Prozesskostenhilfe für Gewerbetreibende

Soweit eine Partei nicht in der Lage ist, die Kosten eines Gerichtsverfahrens aus eigener Kraft aufzubringen, sieht das Gesetz vor, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

In Rechtssprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, dass ein Gewerbetreibender für einen zu seiner Unternehmenssphäre gehörenden Prozess regelmäßig keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, weil es insoweit um Betriebsausgaben geht, die grundsätzlich aus dem Unternehmen aufzubringen seien.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung mit Beschluss vom 07.12.2006 (VII ZB 50/06) bestätigt und sich insoweit der ständigen Rechtssprechung des Oberlandesgerichtes Thüringen angeschlossen. Der Gewerbetreibende darf bei der Prüfung der Frage, ob er in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, nicht deswegen strengeren Anforderungen unterworfen sein, weil die Kosten des Rechtsstreites Betriebskosten seines Unternehmens sind. Grundsätzlich muss es auch dem gewerblich Tätigen in gleicher Weise wie dem Privatmann ermöglicht werden, seine Rechte gerichtlich zu verfolgen, wenn die Situation des Unternehmens die Finanzierung des Prozesses nicht zulässt.

Bei der Frage der Beurteilung der „Bedürftigkeit der Partei“ ist jedoch an Hand der jeweiligen konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die Prozesskosten unmittelbar aus dem Unternehmensvermögen oder durch Kreditaufnahme aufgebracht werden können. Auf eine Kreditaufnahme kann eine Partei verwiesen werden, wenn diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebes erfolgen kann. Nur dann, wenn eine Kreditaufnahme im Rahmen eines ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsbetriebes nicht möglich oder nicht zumutbar ist, bestehen Aussichten, insoweit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung.