Preisanpassungsverlangen beim VOB-Einheitspreisvertrag

Beim VOB-Einheitspreisvertrag regeln die Parteien bei Vertragsabschluss den Einzelpreis für die zu erbringenden Leistungen. Die Kalkulation des Unternehmers basiert maßgeblich auf der voraussichtlichen Menge, die er hinsichtlich einer einzelnen Position zu leisten hat.

Nach § 2 Ziffer 3 VOB/B erfolgt jedoch eine Preisanpassung, wenn die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistungen oder Teilleistung um mehr als 10 % abweicht.

Liegt eine Überschreitung der Menge vor, so ist insoweit auf Verlangen des Auftraggebers ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen des Auftragnehmers der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit nicht ein anderweitiger Ausgleich stattfinden kann.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2005, Az.: VII ZR 14/04 nunmehr entschieden, dass diese VOB-Klausel hinsichtlich der Mehrmengen einen vertraglichen Anspruch auch Einwilligung in einen neuen Preis beinhaltet. Kommt es trotz der insoweit bestehenden Kooperationspflicht der Parteien zu keiner Vereinbarung, so kann der neue Preis unmittelbar zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden.

Das Preisanpassungsverlangen kann auch nach der Prüffrist der Schlussrechnung, § 16 VOB/B, geltend gemacht werden.

Die VOB/B sieht keine zeitliche Schranke für das Preisanpassungsverlangen vor. Der Verlust des Rechts auf Preisanpassung kann auch nicht aus einer Versäumung der Prüffrist nach § 16 Nr. 3 VOB/B hergeleitet werden, denn das Verlangen nach Preisanpassung ist nicht Gegenstand dieser Regelung. Diese Regelung in § 16 Nr. 3 VOB/B beinhaltet lediglich das Recht, für die Schlussrechnung maximal 2 Monate in Anspruch zu nehmen.

Der Berechtigte ist zwar gehalten, ein Preisanpassungsverlangen möglichst beschleunigt geltend zu machen, eine Verwirkung dieses Anspruches besteht jedoch nicht, wenn nach Zugang der Schlussrechnung und deren Prüfung innerhalb weniger Tage das Preisanpassungsverlangen geltend gemacht wird.

Auch der Umstand, dass der Auftraggeber im Rahmen von Abschlagsrechnungen die vereinbarten Preise akzeptiert hat, führt nicht dazu, dass er später mit dem Recht auf Preisanpassung ausgeschlossen ist. Die Entgegennahme von Abschlagsrechnungen bzw. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen stellen kein Anerkenntnis der Preise oder Mengenansätze dar, so dass insoweit keine Bindungswirkung eintritt.