Pauschalierter Schadenersatzanspruch von 15 % nach Vertragskündigung

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 27.08.2010 einen pauschalierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 15 % im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt. Ausgangspunkt der Entscheidung waren Geschäftsbedingungen eines Fertighausherstellers, der diesen pauschalierten Schadenersatzanspruch für den Fall verlangt hat, dass der Kunde das Vertragsverhältnis kündigt, ohne das ihm ein wichtiger Grund zur Seite steht.

Da die vom Fertighaushersteller verwendete Klausel den Bauherren den Nachweis gestattet, dass der nach § 649 BGB dem Unternehmer zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist, ist die Klausel nicht zu beanstanden.

Es fehle zwar der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherren gestattet ist, nachzuweisen, dass ein Schaden bzw. ein Anspruch im Sinne von § 649 BGB überhaupt nicht entstanden sei, in Übereinstimmung mit dem Landgericht hält jedoch der Senat dies für unschädlich, weil einen solchen, dem Gesetzwortlaut voll inhaltlich entsprechenden – weiteren – Hinweis zu fordern, käme einer reinen Förmelei gleich.

Nach dem objektiven Empfängerhorizont und auch aus der Sicht des „rechtsunkundigen Durchschnittskunden“ ist bereits aus der vorliegenden Klausel ersichtlich, dass dann, wenn kein Schaden entstanden sei, der Bauherr geschützt ist, weil dies ein Unterfall des „wesentlich niedrigeren Schadens“ ist.

Bezeichnender Weise hat der Senat für dieses Verfahren die Revision zugelassen, dies jedoch nicht im Hinblick auf die Höhe der Pauschalierungsklausel, sondern vielmehr im Hinblick auf die Auslegung der Pauschalierungsklausel im Hinblick auf die Voraussetzung des § 649 BGB.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht