Nullpositionen beim VOB-Vertrag

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2012, Az.: VII 19/11 in Abweichung der herrschenden Meinung den Abrechnungsmodus für so genannte „Nullpositionen“ geändert.

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass bei „Nullpositionen“ die Regelung nach § 8 Abs. 1 VOB/B nicht anwendbar ist, weil insoweit keine Kündigung erklärt worden ist, auch eine Vertragsänderung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor, weil es an einer ändernden Anordnung des Auftraggebers fehlt.

Die Regelung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist nicht direkt anwendbar, da diese Regelung voraussetzt, dass überhaupt eine Teilleistung erbracht wird.

Beträgt hingegen der Fordersatz für die abzurechnende Menge „0″, erhält der Auftragnehmer nach der Systematik der Regelung auch bei einer Erhöhung des Einheitspreises für entfallende Leistungen keine Vergütung, mithin auch keine Deckungsbeiträge für seine Gemeinkosten.

Der Bundesgerichtshof ist jedoch der Ansicht, diese Regelung der VOB/B durch eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B zu schließen.

In diesen Fällen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung in Höhe der Beträge, die er zur Deckung der in dieser Position eingerechneten Gemeinkosten, der allgemeinen Geschäftskosten und des entgangenen Gewinns benötigt.

Er muss sich allerdings das anrechnen lassen, was er in Folge von Mengenmehrungen bei anderen Positionen von über 10 % oder „in anderer Weise“ als Ausgleich erhält.

Die bisher herrschende Meinung hat solche Fälle als Teilkündigung behandelt, danach hatte der Auftragnehmer für die entfallenden Positionen die volle Vergütung abzüglich seiner ersparten Aufwendungen verlangen können.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.