Neubeginn der Verjährung durch Nachbesserungsversuch

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 21.03.2011, Az.: 10 U 31/10, abgedruckt in NJW-RR 1101/2011 ausgeführt, dass die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten zu einem Neubeginn der Verjährung führt.

Im Leitsatz heißt es dort:

Will ein Werkunternehmer vermeiden, dass der Besteller die von ihm durchgeführten Nachbesserungsarbeiten als ein verjährungsrechtlich relevantes Anerkenntnis bewertet, so muss er (der Unternehmer) anlässlich der Arbeiten hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass er die Arbeiten ausschließlich aus Kulanz und unter Ablehnung jeder Gewährleistungsverpflichtung vornimmt.

Der Neubeginn der Frist ergibt sich aus § 212 I Nr. 1 BGB, da der Beklagte mit der Durchführung der jeweiligen Mängelbeseitigungsversuche den Anspruch auf Nacherfüllung iSd § 212 I Nr. 1 BGB (a.E.) anerkennt.

Will der Werkunternehmer diese für ihn nachteilige Situation vermeiden, ist ihm anzuempfehlen, dass er vor Durchführung der Arbeiten den Besteller darauf hinweist, dass kein Mangel nach seiner Ansicht vorliegt und seine Leistung lediglich aus Kulanz erfolge.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.