Nachträge am Bau

Nachträge am Bau sind ein leidiges Thema, insbesondere ist wiederholt festzustellen, dass der Auftraggeber zwar Nachtragsleistungen anordnet oder wünscht, auf entsprechende Nachtragsangebote des Unternehmers jedoch nicht reagiert.

Eine für Bauunternehmen äußerst günstige Entscheidung hat nunmehr das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 7 U 169/07 getroffen.

In diesem Fall hatten sich die Parteien dahingehend verständigt, dass der Unternehmer weitere Leistungen erbringt und bezüglich dieser Leistungen ein Nachtragsangebot erstellt.

Nachdem der Werkunternehmer ein Nachtragsangebot erteilt hatte, auf das der Besteller nicht reagierte, hat er die Leistungen ausgeführt.

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hat das Kammergericht ausgeführt, dass der Auftraggeber die Einheitspreise im Angebot des Auftragnehmers akzeptieren muss, weil er mit der Entgegennahme der Arbeiten die Preise aus dem Nachtragsangebot konkludent angenommen hat. Etwaige spätere Einwendungen gegen die angebotenen Einheitspreise nach Abschluss der Arbeiten kommen daher zu spät.

Es bleibt jedoch noch zu betonen, dass für die „Auftragserteilung an sich“ der Auftragnehmer darlegungs- und beweisbelastet ist.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.