Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Brandschaden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, entschieden, dass der Nachbar gegen den Eigentümer, in dessen Haus ein Brand ausgebrochen ist, einen Anspruch auf Entschädigung aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog hat.

Insoweit führt der BGH im Rahmen dieser Entscheidung aus, dass die geschädigten Nachbarn einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch haben, dieser richtet sich gegen den Eigentümer als auch gegen den tatsächlichen Nutzer des abgebrannten Hauses.

Insoweit gilt der Nachbar als Störer gem. §§ 1004 I, 862 Abs. 1 BGB.

Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt auch zum Tragen, wenn es durch Bauarbeiten am Nachbargebäude zu Schäden am eigenen Gebäude kommt. Können die Schäden nicht vermieden werden, weil zum Beispiel nach dem derzeitigen Stand der Technik Risse unvermeidbar sind, haftet das Bauunternehmen, das die Arbeiten durchführt, mangels Verschulden nicht, wohl jedoch der Bauherr aus § 906 BGB. Insoweit auch BGH in NJW 2010, 3158, besprochen in NJW Spezial 2010, 588.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.