Mehrwertsteuer – Ersatz derselben beim Werkvertrag

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.06.2009, Az. 21 U 101/08, entschieden, dass der Schadenersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung auch die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer erfasst, auch wenn der Schaden noch nicht beseitigt worden ist. Dies gilt selbstverständlich dann nicht, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Oberlandesgericht führt aus, dass sich der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache beschränkt, weder der Wortlaut noch die systematische Stellung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB lassen eine Anwendung der Norm über die Verletzung des Integritätsinteresses hinaus für reine Vermögensschäden zu.

Im Rahmen der Begründung führt das Oberlandesgericht sodann aus, dass die mangelhafte Bauleistung als solche keine Beschädigung einer Sache ist, so lange nicht das Eigentum des Bestellers beeinträchtigt wird. Anders sieht dies jedoch das OLG München, vgl. IBR 2009, 23, Kammergericht, in BauR 2009, 107, und weiter IBR 2010, 21.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.