Mehrkosten und Kostenanschlag

Nach § 650 BGB können die Parteien eines Bauvertrages vereinbaren, dass dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt wird.

Gibt nunmehr der Werkunternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenanschlages, so steht dem Unternehmer, sofern der Besteller den Vertrag wegen einer Überschreitung des Kostenanschlages kündigt, nur ein Anspruch auf die bereits erbrachten Leistungen zu. Nach § 650 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer, wenn eine Überschreitung des Anschlags zu erwarten ist, dem Besteller hierzu unverzüglich Anzeige zu machen.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte mit

Urteil vom 26.05.2009 – Az. 9 U 132/08 –

den Fall zu entscheiden, dass sich die Kosten um ca. 100 % erhöht hatten, weil bei Erdarbeiten – entgegen der ursprünglichen Planung – Stützwinkel zur Terrasse erforderlich waren.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass dem Unternehmer ein  Mehrvergütungsanspruch zwar gebührt, allerdings muss er sich hierauf einen Schadenersatzanspruch nach § 650 Abs. 2 BGB i. V. m. § 280 BGB anrechnen lassen, weil er den Besteller nicht über den Mehraufwand informiert hat.

Ob dies dogmatisch richtig ist, mag dahinstehen, jedenfalls hat das Oberlandesgericht Naumburg insoweit den Schadenersatz auf 50 % der Mehrkosten, die 110 % des ursprünglichen Auftrags übersteigen, festgelegt, damit war der Mehraufwand zu 55 % zu bezahlen.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.