Mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung und Eintritt der Fälligkeit

Vorrausetzung des Entstehens des Werklohnanspruches bei einem VOB-Vertrag ist neben der Abnahme der Leistung der Zugang einer sogenannten prüffähigen Schlussrechnung § 16 Nr. 3 VOB/B.

Hierzu gilt: hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B wirksam vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, so wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet sodann eine Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 23.09.2004, Az.: VII ZR 173/03 entschieden. Daraus folgt, dass sich der Auftraggeber nach mehr als zwei Monaten nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohns berufen kann und dass das Gericht nicht mehr allein mangels Prüffähigkeit eine korrespondierende Klage abweisen darf.

Von der Prüffähigkeit der Rechnung ist die sachliche oder rechnerische Richtigkeit der Rechnung zu entscheiden. Ist eine Rechnung lediglich falsch, aber gleichwohl prüffähig, so ist der berechtigte Teil der Rechnung nach Ablauf der Prüffrist fällig.

Gleiches gilt auch im Architektenrecht, insoweit hat der BGH im Urteil vom 27.11.2003, Az.: VII ZR 288/02) entschieden, dass die Verjährung der auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung nach HOAI gestützten Forderung spätestens dann beginnt, wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.