Mangelhaftigkeit der Werkleistung zum Zeitpunkt der Abnahme und Fragen der Beweislastverteilung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 08.12.2010, Az. 4 U 67/10, entschieden, dass der Werkunternehmer für die Mangelfreiheit seines Werkes einstehen muss. Allerdings muss das Werk (nur) zum Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein, maßgebender Zeitpunkt der Beurteilung, ob eine mangelfreie Leistung vorliegt oder nicht, ist der des Gefahrenübergangs, in der Regel also der Zeitpunkt der Abnahme.

Ob Mangelhaftigkeit des Werks im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegt, hat nach Abnahme der Auftraggeber substantiiert darzulegen und zu beweisen, dieser Beweis wird ihm regelmäßig dann nicht gelingen, wenn im Abnahmeprotokoll die Mangelhaftigkeit nicht dokumentiert ist.

Soweit der Auftraggeber sich gegen die Werklohnklage mit einem Schadenersatzanspruch bzw. Kostenvorschussanspruch zur Wehr setzt, ist dies grundsätzlich zulässig, nach neuester Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH in NJW-RR 2004, 1247) kann eine Vorschussklage als Schadenersatzklage ausgelegt werden.

Insoweit ist jedoch zu beachten, dass dann, wenn Schadenersatz bzw. Vorschuss gefordert wird, der sogenannte „Druckzuschlag“ nicht mehr verlangt werden kann, weil es nur noch um die reinen Kosten der Schadensbeseitigung geht und der Unternehmer nicht mehr anzuhalten ist, die Mängel zu beseitigen.

Im Rahmen der zitierten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart auch festgehalten, dass die Regeln der Stellvertretung für die Abnahmeerklärung anwendbar sind.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.