Mangelbeseitigungskosten – Prüfung der Höhe auf ihre Angemessenheit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.11.2007

Az. 21 U 172/06

entschieden, dass der Auftraggeber für den Fall, dass der Auftragnehmer mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist, einen Drittunternehmer mit der Mangelbeseitigung beauftragen darf. Der Auftraggeber ist hierbei nicht gehalten, im Interesse des unzuverlässigen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden, er darf auch einen überhöhten Preis akzeptieren, wenn er keine andere Wahl hat.

Die Erforderlichkeit der aufgewandten Kosten ist nach der Erfahrung der täglichen Baupraxis zu beurteilen und als richtig zu unterstellen, so dass es dem Unternehmer zunächst obliegt, das Gegenteil darzulegen und ggf. zu beweisen.

Die Grenze, die der Auftragnehmer zu beachten hat, wird wohl in jedem Fall dann erreicht sein, wenn er in eklatanter Weise gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt.

Die Gerichte stellen jedoch bei Vorliegen gravierender Mängel, die der ursprüngliche Auftragnehmer zu vertreten hat an die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers keine übertriebenen Anforderungen; dies gründet darin, dass es ja gerade der Auftragnehmer durch die unterlassene Mängelbeseitigung zu vertreten hat, dass ein Dritter die Werkleistung vollendet bzw. die Mängel beseitigt.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.