Kündigung, wenn Fertigstellungstermin gefährdet ist

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Verfahren Az. 11 U 203/11 entschieden, dass dem Auftraggeber schon vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen kann, allerdings setzt dies voraus:

Es muss feststehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Auftragnehmer eine vereinbarte Frist nicht einhalten wird.

Die anzunehmende Verspätung muss vom Auftragnehmer zu vertreten sein.

Die Verspätung des Auftragnehmers muss für den Auftraggeber schließlich von so erheblichem Gewicht sein, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages mit diesem Auftragnehmer objektiv nicht mehr zumutbar ist.

Kündigt der Auftraggeber, ohne dass diese Voraussetzungen kumuliert vorliegen, so stellt seine Kündigung eine „freie Auftraggeberkündigung“ dar, diese führt dazu, dass das Vertragsverhältnis als beendet gilt, in den Abwicklungsstand übertritt und der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen hat.

 

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.