Kündigung des Fremdgeschäftsführers ohne Abmahnung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.06.2007, Az.: II ZR 71/06 an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass ein GmbH-Geschäftsführer, ohne dass es einer Abmahnung bedarf, fristlos gekündigt werden kann, sofern ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.

Insoweit teilte der BGH mit, dass vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft keine Abmahnung ausgesprochen werden muss, weil der organschaftliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat. § 314 Abs. 2 BGB (diese Vorschrift ist 2001 neu eingeführt worden und beinhaltet die grundsätzliche Abmahnung vor Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses) ändert hieran nichts.

Für die Praxis ist dieses Urteil von besonderer Bedeutung, weil damit auch der „kleine Griff in die Kasse“ sofort zur Kündigung des Dienstverhältnisses führen kann.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung.