Kostenerstattung nach Selbstvornahme

Im Werkvertragsrecht kommt es häufig vor, dass Mängel des Werkvertrages (Bauvertrages) auftreten und der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordert, die Mängel zu beseitigen.

Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung nicht binnen der vom Auftraggeber vorgegebenen (angemessenen) Frist beseitigt, kann der Auftraggeber (Bauherr) die Mängel beseitigen bzw. Klage auf Kostenvorschuss erheben.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird dem Erfordernis einer klaren und unmissverständlichen Aufforderung zur Mangelbeseitigung innerhalb einer gesetzten Frist dann nicht Genüge getan, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber lediglich auffordert, sich zu seiner Erfüllungsbereitschaft zu äußern (BGH in NJW 1999, 3710). Die Reaktion des Unternehmers auf ein derartiges Aufforderungsschreiben ist danach im Rahmen des § 634 Abs. 1 BGB unerheblich, vielmehr ist dessen Reaktion lediglich für die Frage von Bedeutung, ob der Unternehmer die Nachbesserung im Sinne von § 634 Abs. 2 BGB nachhaltig verweigert hat.

In gleicher Weise urteilte das OLG Frankfurt mit Urteil vom 01.03.2012, Az. 26 U 11/11.

Es reicht also nicht aus, dem Unternehmer eine Frist zu setzen, innerhalb der er sich dazu zu äußern hat, ob und inwieweit er die Mängel beseitigt, vielmehr ist dem Unternehmer eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen und – nach deren Ablauf – ist die Ersatzvornahme durchzuführen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.