Keine konkludente Abnahme bei ausdrücklicher Weigerung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2011, Az. 10 U 116/10, den Fall zu entscheiden, dass sich der Bauherr weigerte, eine Werkleistung abzunehmen, weil er Mängel rügte.

Der Werkunternehmer stellte die Mängel nicht ab, gleichwohl zog der Bauherr in die Liegenschaft ein, da er auf die Eröffnung seines Geschäftes dringend angewiesen war.

Das Oberlandesgericht hat die entsprechende Werklohnklage mangels Fälligkeit abgewiesen und erklärt, eine konkludente Abnahmeerklärung durch Ingebrauchnahme liege nicht vor. Zwar kann in einer Ingebrauchnahme grundsätzlich eine schlüssige Abnahmeerklärung zu sehen sein, dies ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Leistung erkennbar mangelhaft ist, weil dann von einer „stillschweigenden Billigung der Vertragsleistung“ nicht ausgegangen werden kann.

Zutreffenderweise stellt das Gericht auch darauf ab, dass die Inbetriebnahme des Geschäftes (auch) im Interesse des Werkunternehmers war, denn wäre die Inbetriebnahme unterblieben, so hätte der Werkunternehmer unter Umständen für den daraus entstehenden Schaden auch haften müssen.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.