Karenzentschädigung des GmbH-Geschäftsführers – Anrechnung anderweitigen Verdienst des GmbH-Geschäftsführers

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2008, Az.: II ZR 11/07, festgestellt, dass ein Geschäftsführer, der einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, mangels anderweitiger Absprache nicht verpflichtet ist, den anderweitigen Verdienst auf eine zugesagte Karenzentschädigung anzurechnen.

Zum Hintergrund:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich vertraglich dahingehend verpflichten, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen verpflichtet ist, nicht in ein anderes Unternehmen einzutreten, das im Wettbewerb mit seinem (bisherigen) Arbeitgeber steht.

Ein derartiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist dann wirksam, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine so genannte Karenzentschädigung vereinbart wird. Merkmal dieser Karenzentschädigung ist (vgl. § 74 c HGB), dass der Arbeitnehmer einen anderweitigen Verdienst, also Bezüge, die er von Dritten erhält, auf diese Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, insoweit wird diese Entschädigung daher gekürzt.

Der Bundesgerichtshof ist nunmehr der Ansicht, dass eine derartige Anrechnung nicht geboten ist, wenn es sich bei dem „Arbeitnehmer“ um ein Organ des Arbeitgebers handelt, namentlich den Geschäftsführer.

Eine entsprechende Anwendung von § 74 c HGB scheidet aus, weil insoweit die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Dies komme insbesondere (auch) darin zum Ausdruck, dass mit dem GmbH-Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden kann, ohne dass überhaupt eine Karenzentschädigung gezahlt wird. Wenn es aber zulässig ist, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart werden kann, so kann auf die Regelung nach § 74 c HGB nicht zurückgegriffen werden, um –mangels anderweitiger Absprachen- eine einmal zugesagte Karenzentschädigung zu kürzen.

Weitere Hinweis erteilt Rechtsanwalt Tyroller.