Informations- und Kontrollrechte bei der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) stellt einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen dar, die ein gemeinsamer Zweck verbindet, den sie gemeinsam fördern. Die GbR bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines schriftlichen Vertrages. Eine GbR liegt damit vor, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie besitzen, die sie vermieten. Häufig wird die Verwaltung der Immobilie dann einem der Gesellschafter übertragen. Kommt es zwischen den Gesellschaftern zu Streitigkeiten über die Verwaltung der Immobilie, insbesondere im Zusammenhang mit den damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben, hat der Gesellschafter, der an der Verwaltung nicht beteiligt ist, Anspruch auf Auskunft / Kontrolle.

Gemäß § 716 Abs. 1 BGB steht jedem Gesellschafter das Recht zu, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten. Dieses Kontrollrecht ist regelmäßig auf das Geschäftslokal der Gesellschaft beschränkt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte mit Urteil vom 17.02.2005 den Fall zu entscheiden, dass einer der Gesellschafter sein Auskunftsverlangen dahingehend modifizierte, dass er die Überlassung der Bücher der Gesellschaft für einen begrenzten Zeitraum beanspruchte. Er begründete dies damit, dass die Gesellschafter zerstritten seien und es für ihn unzumutbar ist, die Bücher in der Wohnung des Mitgesellschafters einzusehen. Ein Geschäftslokal habe die Gesellschaft nicht, so dass die Ausübung seines Kontrollrechts unzumutbar erschwert sei.
Das OLG Zweibrücken hat dem Klageantrag stattgegeben: eine vorübergehende Überlassung von Unterlagen kann jedenfalls dann verlangt werden, so das Oberlandesgericht, wenn dem Gesellschafter die Ausübung seines Einsichtsrechtes unzumutbar erschwert wird. Dies ist dann begründet, wenn die Parteien miteinander zerstritten sind und der persönliche Kontakt zwischen den Parteien zumindest erschwert ist. Grundsätzlich jedoch gilt, dass sich aus dem Recht auf Einsichtnahme nach § 716 BGB kein Recht auf Aushändigung von Unterlagen ergibt. Der Gesellschafter ist – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – nur berechtigt, Abschriften und Kopien zu fertigen, sofern kein berechtigtes Interesse der Gesellschaft dem entgegensteht.