Herausgabe von Sicherheiten

Häufig kommt es vor, dass Auftraggeber und Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Bauvertrages vereinbaren, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen dem Auftraggeber eine 5%ige „Gewährleistungsbürgschaft“ zu übergeben hat.

Haben die Parteien die VOB/B vereinbart, so kann der Auftragnehmer, auch wenn eine 5-jährige Gewährleistungsfrist vereinbart worden ist, mangels anderweitiger Abreden, vom Auftraggeber verlangen, dass ihm die Sicherheit bereits nach 2 Jahren zurückgegeben wird, insoweit ist § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B einschlägig.

Bislang war umstritten, ob der Auftragnehmer nur verlangen kann, dass die Bürgschaft an den Bürgen herausgegeben werden muss, der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2008, Aktenzeichen: VII ZR 227/07, entschieden, dass der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich hat. Dies folge unmittelbar aus den Besonderheiten des Bauvertragsrechts, insbesondere der VOB/B. Damit weist der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Düsseldorf in IBR 2002, 479 zurück, nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf besteht nur ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Herausgabe der Sicherheit an den Bürgen.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.