Haftung von Aufsichtsratmitgliedern bei der GmbH

Nach § 52 GmbHG kann auch bei der GmbH ein fakultativer Aufsichtsrat bestellt werden. Auf diesen finden [auch] die Vorschriften des AktG Anwendung.

Soweit ein fakultativer Aufsichtsrat besteht, wird seine Existenz, seine Zusammensetzung und seine Kompetenzen / Verpflichtungen jedoch ausschließlich durch die Satzung festgelegt. Verletzt er diese Verpflichtungen, so kann er sich – auch Dritten gegenüber – schadenersatzpflichtig machen.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.12.2006, Az.: II ZR 243/05 entschieden:

Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Geschäftsführung vorbehalten ist, verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten nicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene Information und darauf aufbauende Chancen und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Geschäftsführer über den Handlungsrahmen, der ihm vom Aufsichtsrat eingeräumt worden war, hinweggesetzt und der Aufsichtsrat hat dies später gebilligt, gleichwohl das vom Geschäftsführer getätigte Geschäft für die Gesellschaft nachteilig war. Weiter hat der Aufsichtsrat in dem entschiedenen Fall dem Geschäftsführer weitere Mittel für ein Geschäft bewilligt, das für die Gesellschaft nachteilig war und sich im Zusammenhang mit der Bewilligung dieser Mittel nicht ausreichend um Risiken und Chancen des durchzuführenden Geschäftes gekümmert.

Nachdem die Gesellschaft insolvent geworden ist, hat der Insolvenzverwalter den Aufsichtsrat wegen Verletzung seiner organschaftsrechtlichen Pflichten in Anspruch genommen; der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Inanspruchnahme zu Recht erfolgte, denn nachdem dem Aufsichtsrat bekannt geworden ist, dass der Geschäftsführer schon einmal sich nicht an den Handlungsrahmen gehalten hat, hätte er (der Aufsichtsrat) Vorkehrungen treffen müssen, dass derartiges Verhalten in der Zukunft nicht mehr vorkommt.

Für weitergehende Hinweise steht Herr RA Tyroller zur Verfügung.