Haftung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch wenn er als Geschäftsführer nicht tätig wird

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 03.08.2007 (in einer Steuerrechtssache) entschieden, dass der Geschäftsführer, der wirksam bestellt worden ist, für die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft persönlich haftet, gleichgültig, ob er auf die Geschäftsführung Einfluss nimmt oder nicht.

Der Geschäftsführer haftet gem. § 191 Abs. 1 i. V. m. §§ 69, 34 Abs. 1 AO für die Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft, wenn die Gesellschaft diese Steuern nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt hat. Sind bei einer Gesellschaft mehrere Gesellschafter bestellt, so trifft jeden von ihnen die Verantwortung, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erledigen.

Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass durch eine vorweg getroffene, eindeutige – und daher schriftliche – Vereinbarung festgelegt wird, welche Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sind, um im Haftungsfall insoweit klare Verantwortlichkeiten feststellen zu können.

Auf diese Weise können steuerliche Pflichten zwar nicht völlig aufgehoben werden, jedoch erheblich begrenzt werden (vgl. BVH vom 23.06.1998 VII R4/96).

Hierbei handelt es sich, so der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, im Interesse des Gläubigerschutzes und der Rechtssicherheit um unabdingbare Formalien. Der Umstand, dass bei einer GmbH weder in einem Gesellschaftsvertrag noch sonst in Schriftform eine klare Aufgabenverteilung vorgenommen worden ist, führt dementsprechend dazu, dass der (faktisch nicht tätige) Geschäftsführer neben dem anderen Geschäftsführer in vollem Umfange für die Erfüllung steuerlicher Pflichten verantwortlich ist.

Selbst wenn der Geschäftsführer, der nur „pro forma“ bestellt worden ist, erklären sollte, dass er seine Stellung als Geschäftsführer „völlig vergessen“ hat, so stellt dies keine Entlastung dar, vielmehr ist das passive Verhalten unter Verzicht auf jegliche Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung eine Pflichtverletzung, die zur Haftung führt. Dies gilt auch unabhängig davon ist, ob der Geschäftsführer auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen (Kontovollmacht, etc.) die Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die GmbH hätte erfüllen können.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt Tyroller.