Haftung des Architekten und des Unternehmers für Trittschallmängel

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.07.2010, Az. 5 U 25/09, entschieden, dass bei Umbaumaßnahmen sowohl für das Werk des planenden Architekten als auch für das Werk des Bauunternehmers grundsätzlich der zum Zeitpunkt des Umbaus, nicht der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Errichtung des Bauwerks übliche Schallschutzstandard geschuldet ist. Abweichungen von diesem Standard, etwa aus Kostengründen, hat der Architekt mit dem Auftraggeber zu erörtern.

In dem angesprochenen Urteil führt das Oberlandesgericht aus, dass der mit den Planungsleistungen betraute Architekt eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erbringen hat. Erfüllt die geleistete Planung diese Anforderungen nicht, so haftet der Architekt nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln für das dann mangelbehaftete Architektenwerk. Die Planung des Architekten ist insbesondere dann fehlerhaft, wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Baukunst / Technik entspricht, was auch dann gegeben ist, wenn die geplante Ausführung des Bauwerks notwendigerweise zu einem Mangel des Bauwerks führen muss.

Welche „Schallschutzklasse“ zu erreichen ist, insbesondere ob das sogenannte Beiblatt 2 zur DIN 4109 insoweit relevant ist, ist umstritten.

Im Allgemeinen wird man sagen können, dass die dort gelegten Anforderungen lediglich Mindestanforderungen sind und dem heutigen Schallschutzstandard nicht mehr genügen.

Der Parkettleger haftet, auch wenn er „plangemäß baut“, für einen seinem Werk anhaftenden Trittschallschutzmangel dem Grunde nach auch dann, wenn dieser Mangel auf einen Planungsfehler des vom Besteller beauftragten Architekten beruht, es sei denn, er hat insoweit seiner Prüfungs- und Hinweispflicht genügt. Der Planungsfehler kann lediglich zu einem Mitverschuldensabzug führen, der sodann im Einzelnen zu ermitteln ist.

Die Rechtsprechung neigt dazu, dass insoweit der Parkettleger wohl zu einer Haftung von 1/3 kommt.


Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.