Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.04.2011, Az. V ZB 194/10, zur Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erneut Stellung genommen.

Danach ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig, wenn sie und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die Gesellschaft handelnden Personen erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind. Darüber hinausgehende Nachweise zur Existenz, Identität und den Vertretungsverhältnissen der GbR sind dem Grundbuchamt nicht vorzulegen.

Dabei ist erforderlich, dass die Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 GBV mit Namen, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort bzw. Namen der Firma, Sitz (juristische Person), bezeichnet werden, darüber hinausgehende Angaben sind nicht mehr geboten.

Damit hat der BGH die Streitfrage geklärt, ob die Gründung der Gesellschaft im Rahmen eines Erwerbsvorgangs formaliter „wiederholt“ werden muss.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.