Gewährleistungsverlängerung bei schweren Baumängeln

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 21.05.2010, Aktenzeichen: 19 U 2/10, den Fall zu entscheiden, dass ein besonders schwerwiegender Mangel nach Ablauf der regulären Gewährleistungsfrist aufgetreten ist.

Zu einer Haftung des Werkunternehmers käme man nur dann, wenn der Werkunternehmer arglistig gehandelt hat.

Arglistig handelt der Werkunternehmer dann, wenn ihm ein Mangel der Arbeiten bei Abnahme bekannt ist und er ihn gleichwohl nicht offenbart. Hierbei reicht es aus, wenn er die vertragswidrige Ausführung kannte oder wenn er wissentlich abweichend von Auflagen der Genehmigungsbehörde baut oder dies verschweigt.

Nicht arglistig handelt der Unternehmer jedoch dann, wenn ihm lediglich aus Fahrlässigkeit die Mängel unbekannt sind. Arglistiges Verhalten von Mitarbeitern, deren sich der Werkunternehmer bei Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, nicht aber die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, deren er sich lediglich bei der Herstellung bedient, also der Arbeiter.

Die Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten hat der Besteller. Ihm können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch Beweiserleichterungen zu Gute kommen.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht, ähnlich der Entscheidung vom 29.01.2010, Aktenzeichen: 26 U 37/06, seine Rechtsprechung zur Arglisthaftung fortgesetzt und liegt damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH; auch der BGH setzt für die Gewährleistungsfristverlängerung sehr hoch an.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht