Gesamtschuldnerische Haftung von Bauüberwacher und Bauunternehmer

Kommt es bei einem Bauvorhaben zu einem Mangel, so kann der Bauherr grundsätzlich den Werkunternehmer als auch den die Werkleistung überwachenden Architekten in Anspruch nehmen.

Es besteht insoweit zwischen beiden eine gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis, strittig ist jedoch, wie der Ausgleich im Innenverhältnis zu erfolgen hat.

Nach Auffassung des OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007, Aktenzeichen: 12 U 1435/05, sowie Werner/Pastor – Der Bauprozess, 12. Auflage, Rdn. 1984, hat der Werkunternehmer im Innenverhältnis den Schaden allein zu tragen, da er – der Werkunternehmer – keinen Anspruch auf Überwachung habe, dies führe zu seiner Alleinhaftung.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25.06.2007, Aktenzeichen: 12 U 1435/05, dies jedoch dahingehend modifiziert, dass eine Ausnahme dann greife, wenn dem Bauüberwacher/Architekten eine besonders grobe Verletzung der Überwachungspflicht anzulasten ist. In diesen Fällen wäre es gerechtfertigt, auch den Überwacher haften zu lassen.

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 13.02.2006, Aktenzeichen: 5 U 136/05, sowie Urteil vom 07.12.2010, Aktenzeichen: 10 U 140/09, nunmehr entschieden, dass eine Gewichtung der Verursachungsbeiträge vorzunehmen ist, anhand dieser Gewichtung wäre der eingetretene Schaden dann zu verteilen.

Bei Leistungen, die besonders „gefahrenträchtig“ seien, habe der Objektüberwacher eine besonders sorgfältig auszuführende Überwachungspflicht, ungeachtet dessen, ob die Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich Ansprüche (vertraglicher Art) gegeneinander haben.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.