Forderungsausfalle im Baugewerbe und Betrug

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 21.11.2008, Aktenzeichen 7 O 47/08, in den Leitsätzen entschieden wie folgt:

„Wer einen Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss in der Lage sein, die Werklohnforderung bei Fälligkeit zu bezahlen. Verfügt der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über die dafür notwendigen finanziellen Mittel, kann er sie später auch nicht beschaffen, macht er sich eines Eingehungsbetrugs schuldig.“

Hintergrund dieser Entscheidung war, dass ein Auftraggeber einen Werkunternehmer mit Renovierungsarbeiten beauftragt hat; nachdem die Leistungen abgenommen und sich der Beklagte zu einer Zahlung verpflichtet hat, dieser die vereinbarte Zahlung nicht geleistet hat, weil er insolvent geworden war. Das Kammergericht geht hier von einem vollendeten Betrug aus (Eingehungsbetrug), da es der Besteller billigend in Kauf genommen hat, dass er die später fällig werdende Forderung nicht bezahlen kann.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist für sogenannte „Altfälle“, also für Bauverträge, die vor dem 01.01.2009 geschlossen worden sind, von entscheidender Bedeutung: gelingt es doch mit dieser Entscheidung regelmäßig dem Besteller die Restschuldbefreiung hinsichtlich dieser Forderung im Falle der Insolvenz zu verweigern. Für Forderungsausfälle, die auf Forderungen beruhen, hinsichtlich der Vertrag nach dem 01.01.2009 geschlossen worden ist, ergibt sich ein anderes, für den Unternehmer günstigeres Bild, weil meist der Nachweis gegen ein Verstoß gegen das Bauhandwerkersicherungsgesetz vorliegt, soweit der Werkunternehmer als Subunternehmer tätig geworden ist.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller,
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.