Fahrzeiten im Baugewerbe

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 08.02.2011, Az. 21 U 88/10, entschieden, dass Fahrzeiten im Baugewerbe nur dann nach Stundenlohn zu vergüten sind, wenn dies besonders vereinbart ist.

Zwar ist ein Werkunternehmer grundsätzlich berechtigt, auch die Kosten erstattet zu verlangen, die ihm entstehen, wenn Leistungsort und Betriebsstätte auseinanderfallen, denn ihm entstehen während der Fahrtzeit Kosten, ohne dass er etwas erwirtschaftet.

Demzufolge werden bei kleineren Werkleistungen, die nur in einigen Stunden erbracht werden, häufig Fahrtkosten nach Stunden berechnet. Im Baugewerbe, in dem Werkleistungen über einen längeren Zeitraum an einem Ort erbracht werden, ist dagegen die stundenweise Berechnung dieser Kosten nach den Erfahrungen des 21. Zivilsenats des OLG Hamm nicht allgemein üblich, in diesem Gewerbe macht der Auftragnehmer die Fahrtkosten vielmehr regelmäßig zum Gegenstand seiner Preiskalkulation und arbeitet sie in die Stundenlöhne ein.


Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.