Ende der Privilegierung der VOB/B

Die VOB/B ist dann der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes (nunmehr § 305 ff. BGB) entzogen, wenn sie [im vollkaufmännischen Verkehr unter Bauleuten] „als Ganzes“ vereinbart worden ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.01.2004, Az.: VII ZR 419/02 (vgl. NZBau, 2004, Seite 267) entschieden, dass jeglicher Eingriff in das Regelungswerk der VOB/B dazu führt, dass die einzelnen Klauseln dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes unterliegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war es bis zu dieser Entscheidung so, dass die einzelnen Klauseln dem AGB-Gesetz nicht unterworfen waren, sofern nicht in den „Kernbereich der Regelungen der VOB/B“ eingegriffen worden ist.

Dieser Rechtsprechung lag die Erwägung zu Grunde, dass die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen der Inhaltskontrolle unterzogen, so könnte der bezweckte Interessenausgleich gestört sein. Die VOB/B ist daher der Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn der von ihr verwirklichte Interessenausgleich durch die Vertragsgestaltung nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist.

Da das Kriterium der „wesentlichen Beeinträchtigung“ jedoch nicht klar abgrenzbar ist, hat der Bundesgerichtshof in der vorbenannten Entscheidung festgestellt, dass jeder Eingriff in die VOB/B dazu führt, dass die einzelnen Klauseln der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterworfen sind. Anderenfalls wäre die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz nicht zu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist, es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat, damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen. Mit einer neueren Entscheidung (Urteil vom 24.07.2008, Az. VII ZR 55/07) stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die VOB/B der Inhaltskontrolle zumindest auch dann unterworfen ist, wenn die VOB/B gegenüber Verbrauchern verwendet wird, auf einen Eingriff kommt es insoweit nicht an; insoweit verweisen wir auch auf NJW-Spezial, 2008, Seite 524.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.