Durchgriffshaftung gegen den Bauherrn

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.04.2004, Az.: VII ZR 212/03 seine ständige Rechtsprechung manifestiert, dass ein Unternehmer, der von einem Dritten mit der Herstellung einer Bauleistung auf fremdem Grund beauftragt worden ist, gegen den Grundstückseigentümer keinen vertraglichen Anspruch oder vertragsähnlichen Anspruch herleiten kann. Da er lediglich einen vertraglichen Anspruch gegen seinen (direkten) Auftraggeber hat, scheidet ein derartiger Anspruch gegen einen Dritten, auch wenn dieser in den Genuss der Bauleistung kommt, aus.

Stellt der Werkunternehmer beim VOB/B-Vertrag fest, dass sein Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug ist, so bleibt es ihm unbenommen, an den Auftraggeber seines Vertragspartners heranzutreten und ihn zu bitten, direkt Zahlung an ihn, als den ausführenden Werkunternehmer, zu leisten. Leistet der Bauherr bzw. Auftraggeber seines Auftraggebers an ihn, so wird dieser – soweit die Voraussetzungen nach § 16 Nr. 6 VOB/B vorliegen – von der Verpflichtung zur Leistung gegenüber seinem Vertragspartner, also meist dem GU, frei. Zu beachten ist jedoch, dass diese Leistungsmöglichkeit des Bauherrn nicht erzwungen werden kann.