Durchbrechung des Abtretungsverbotes

Gläubiger und Schuldner können miteinander vereinbaren, dass die Forderung des einen einem Abtretungsverbot unterliegt, § 399 BGB.

Dieses Abtretungsverbot ist allerdings unwirksam, wenn das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in diesen Fällen ist die Abtretung trotz Abtretungsverbot trotzdem wirksam, denn der Gesetzgeber hat in § 354 a HGB eine entsprechende Regelung aufgenommen.

Zu beachten ist indessen, dass der Schuldner an den bisherigen Gläubiger mit befreiender Wirkung leisten kann, insoweit ist die Regelung im HGB ähnlich ausgestattet wie die Regelung in § 406 BGB, dort heißt es, dass der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen könne.

Ob der Schuldner gegenüber dem Zessionar die Aufrechnung erklären kann, ist strittig, der Bundesgerichtshof neigt dazu, die Aufrechnungslage nach § 406 BGB zu untersagen (Urteil vom 25.11.2010, Az. VII ZR 16/10).

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.