Die Rügepflicht beim Handelskauf

Gemäß § 377 HGB hat der Besteller beim Handelskauf einen Mangel der Sache unverzüglich zu rügen.
Problematisch ist die Rügeobliegenheit dann, wenn sich der Mangel der Sache noch nicht bei Anlieferung feststellen lässt.

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 12.12.2012, AZ: 7 U 102/11 ausgeführt, dass dann, wenn der Mangel erst später zu Tage tritt, der Unternehmer unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels (positive Kenntnis des Bestellers) zu rügen ist.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall war es so, dass ein Glasereiunternehmen eine Photovoltaikanlage gekauft hat. Diese war grob mangelhaft, da sie die Leistungsparameter, die vorgegeben und vertraglich vereinbart waren, nicht erreichte.

Aus den Akten ergab sich, dass das Glasereiunternehmen am 22. April positive Kenntnis von der Mangelhaftigkeit hatte, weil zu diesem Zeitpunkt ein Gutachten erstellt war, erst zum 27. April wurde der Mangel jedoch gerügt.

Das OLG Brandenburg hat ausgeführt, dass diese Mangelanzeige nicht mehr unverzüglich ist, allenfalls eine Frist von 1 bis 2 Tagen für das Absenden der Rüge nach Kenntnis des Mangels sei ausreichend, das Wochenende werde nicht mitgerechnet.

Hat der Unternehmer 5 Tage mit der Absendung der Mängelrüge gewartet, so ist diese verspätet und seine Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, er kann sich nicht auf die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Sachen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, berufen (§ 438 Abs. 1 Nr.2 BGB).


Weitere Hinweise erteilte Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,