Die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig und parteifähig ist. Hieraus folgt, dass die GbR auch die materielle Grunderwerbsfähigkeit hat.

Problematisch ist jedoch, ob und wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche in das Grundbuch einzutragen ist, dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des sogenannten „Gutglaubenserwerbs“.

Die herrschende Meinung geht wohl davon aus, dass neben dem Namen im Grundbuch auch die Gesellschafter einzutragen sind, insoweit müsste ein korrekter, entsprechender Grundbuchauszug beispielsweise dann lauten:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts Musterstraße 10
bestehend aus den Gesellschaftern
Max Mustermann, geboren am 01.01.1966
Martina Mustermann, geboren am 01.02.1966

Problematisch ist jedoch der Eintragungsvorgang als solcher, weil insoweit weitere Voraussetzungen nach der Grundbuchordnung für die Parteifähigkeit gegeben sind.

Da der GbR-Vertrag grundsätzlich nicht beurkundet werden muss, empfiehlt sich für den Fall, dass eine Grundstücks-GbR ein Grundstück kaufen will, folgende Formulierung:

Der Verkäufer verkauft an die bereits existierende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Musterstraße 10 bestehend aus den Gesellschaftern Max Mustermann und Manuela Mustermann mit dem Sitz in Musterstadt, gegründet am 01.01.2001 den Vertragsgegenstand.

Für die grundbuchliche Durchführung wird die Existenz der Gesellschaft in der behaupteten Form hiermit von den Gesellschaftern Max Mustermann und Martina Mustermann im Sinne des § 29 GBO bestätigt. Wir haben vereinbart, dass jeder von uns berechtigt ist, die Gesellschaft allein und unter Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts zu vertreten. Wir bestätigen auch diese Vereinbarung vorsorglich nochmals.

Vorsorglich gründen die beteiligten Gesellschafter Max Mustermann und Martina Mustermann hiermit für den Fall der Nichtexistenz der vorgenannten Gesellschaft in der behaupteten Form die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Musterstraße 10
bestehend aus den Gesellschaftern Max Mustermann und Martina Mustermann mit der vorgenannten Vertretungsregelung.

Wird in dieser Form der notarielle Grundstückskaufvertrag geschlossen, steht einer Eintragung nach Massgabe der Eintragungsmodalitäten wie vorstehend beschrieben, nichts im Wege.

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.