Die Formulierung der Ablehnungsandrohung – nach altem Recht –

Nach der alten Rechtslage verhält es sich so, dass dann, wenn der Bauherr den so genannten großen Schadenersatz geltend machen wollte oder vom Vertrag zurücktreten wollte, er eine Ablehnungsandrohung aussprechen musste.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.08.2010, Aktenzeichen: XII ZR 113/09, klargestellt, dass eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung schon dann vorliegt, wenn der Besteller dem Unternehmer klarmacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beseitigung der Mängel durch den Unternehmer abgelehnt werde, hierzu muss nicht der Gesetzeswortlaut genutzt werden.

Der Besteller kann dem Unternehmer auch die Möglichkeit eröffnen, dass er unter bestimmten Voraussetzungen einer Fristverlängerung zustimmt, dies führt nicht dazu, dass die Ablehnungsandrohung unwirksam wird.

Nach der nunmehrigen gesetzlichen Regelung verhält es sich so, dass es einer Ablehnungsandrohung nicht mehr bedarf, will der Besteller Minderung oder Schadenersatz oder Rücktrittsrechte geltend machen. Insoweit sieht das Gesetzt jetzt nur noch die fruchtlos abgelaufene Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vor, um dem Besteller die vorgenannten Rechte zur Seite zu stellen.

Weitere Hinweise erteilt Raphael-S. Tyroller,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht