Beweislast für die Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung

Der Gesellschafter einer GmbH ist verpflichtet, die Stammeinlage entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages (der Satzung) zu erbringen.
Da die „Kapitalaufbringung“ häufig halbherzig dokumentiert wird, sieht das Gesetz in § 9 GmbHG vor, dass der Beweis für die Werthaltigkeit der Einlage (bei der Sacheinlage) vom Gesellschafter zu erbringen ist.

Wird eine Gesellschaft insolvent, so hat die Praxis bislang gezeigt, dass sich der Insolvenzverwalter häufig an die ehemaligen Gesellschafter wendet und diese auffordert, nachzuweisen, dass sie die vertraglich geschuldete Einlage erbracht haben.

Bei länger zurückliegenden Gründungsvorgängen stellt sich dann die Frage, ob der in Anspruch genommene Gesellschafter sich auf Beweiserleichterungen berufen kann, wenn er keine Unterlagen, die die Zahlung der Stammkapitaleinlage belegen, vorlegen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung reduziert sich die Beweislast des Gesellschafters dann, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einlage nicht geleistet wurde. Als Beweis für die Einzahlung der Einlage genügen

  • Jahresabschlüsse, in denen eine ausstehende Stammeinlage nicht aufgeführt wird sowie
  • die Stellungnahme des seinerzeitigen Steuerberaters, dass er vor der erstmaligen Aufnahme der Feststellung, dass die Stammeinlage nicht ausstehe, die erforderlichen Kontrollen vorgenommen habe und
  • Anhaltspunkte für die Nichteinzahlung nicht vorliegen.

Das Fehlen entsprechender Belege nach Ablauf der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 1, Abs. 4 HGB ist insoweit unschädlich.

Nach § 24 GmbHG kann ein Mitgesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen werden, wenn dem ursprünglich verpflichteten Gesellschafter es nicht möglich ist, die Stammeinlage zu erbringen. In diesen Fällen ist es jedoch so, dass die Nichterbringung der Stammeinlage durch den ursprünglich verpflichteten Gesellschafter von demjenigen zu beweisen ist, der die Stammeinlage nach § 24 GmbHG fordert, also dem Insolvenzverwalter.

Insoweit handelt es sich um die anspruchsbegründende Tatsache, nämlich die Nichtzahlung der Stammeinlage.

[vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 29.01.2009, AZ: 18 U 19/08]

Weitere Hinweise erteilt Raphael – Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.