Beauftragung von Nachträgen durch Weiterberechnung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30.04.2014, Az.: 19 U 88/13, entschieden, dass der Generalunternehmer die Leistungen, die der Nachunternehmer erbracht hat, zu vergüten hat, wenn der Generalunternehmer diese Leistungen gegenüber seinem Auftraggeber, also dem Bauherrn, abrechnet.

In der Weiterberechnung von Zusatzleistungen an den Auftraggeber in Kenntnis einer von dem Nachunternehmer mit dem Auftraggeber erzielten Einigung über die Erbringung der Zusatzleistung liegt nämlich nach Auffassung des Oberlandesgerichts zugleich die Erklärung des Generalunternehmers, dass er die Zusatzleistung als berechtigt ansieht. Einer weiteren Bestätigung bedarf es nicht.

Prozessual bedeutet dies, dass der Nachunternehmer nach Möglichkeit auf den Bauherrn zugehen soll, um dort die Abrechnungsgrundlagen zu erhalten, sofern sein Auftraggeber die Vergütung von Zusatzleistungen verweigert.

Weitere Hinweise erteilt Herr Raphael-Sebastian Tyroller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.