Bauzeitverlängerung und Nachträge

Bei großen Bauvorhaben komme es sehr häufig vor, dass der Werkunternehmer Nachträge stellt, die – im Falle der Beauftragung – dazu führen, dass es zu einer Bauzeitverlängerung kommt.

Hat der Auftragnehmer seine Nachträge abgerechnet, stellt sich dann die Frage, ob er einen zusätzlichen Anspruch auf Bauzeitverlängerung gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B hat.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit der Entscheidung vom 28.11.2011, Az.: 17 O 141/10 entschieden, dass ein Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverlängerung nicht besteht, wenn der Auftragnehmer diesen Mehrvergütungsanspruch nicht rechtzeitig angemeldet hat. Paragraf 2 Abs. 6 Satz 2 VOB/B schreibt nämlich vor, dass der Mehrvergütungsanspruch rechtzeitig vor Ausführung der Nachtragsleistungen anzukündigen ist. Ohne eine solche Ankündigung besteht ein Anspruch auf zusätzlicher Vergütung ausnahmsweise nur dann, wenn Zusatzarbeiten entweder offenkundig vergütungspflichtig sind oder dem Auftragnehmer an der Versäumung der Ankündigung keine Schuld trifft.

Beides ist vorliegend nicht gegeben, da es keineswegs offenkundig ist, dass die Kosten der Bauzeitverlängerung nicht bereits in den einzelnen Nachträgen enthalten sind.

Es wäre dem Werkunternehmer zumutbar gewesen, diese Kosten schon bei seinen Nachträgen zu berücksichtigen und „einzupreisen“.

 

Weiter Hinweise erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bau- und Architektenrecht
Raphael-S. Tyroller.