Allgemeine Geschäftsbedingungen und die VOB/B

Die VOB/B ist nach der ständigen Wertung der Rechtsprechung kein Gesetz, vielmehr stellen sie vorformulierte Vertragsbedingungen dar. Vorformulierte Vertragsbedingungen müssen jedoch einer Kontrolle durch das AGB-Gesetz (Gesetz über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen) standhalten, um zwischen den Vertragsparteien Regelungswirkung zu entfalten. Ist die VOB/B als „’Ganzes“ vereinbart worden entfällt jedoch eine Einzelprüfung der VOB/B-Bestimmungen, weil die VOB/B als insgesamt ausgewogen gilt.
Nachdem der BGH in der Vergangenheit entschieden hat, dass jede Vertragsklausel, die den grundsätzlichen Regelungsgehalt der VOB/B betrifft und diesen Regelungsgehalt ändert, zu einem Wegfall der Privilegierung führt sind eine ganze Reihe von VOB/B-Bestimmungen nicht AGB-konform. Hierzu gehören insbesondere:

  • § 1 Nr. 3 VOB/B: Änderungsrecht des Auftraggebers
  • § 2 Nr. 10 VOB/B: Danach werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Nach OLG Schleswig (IBR 2005, 414) ist diese Regelung unwirksam.
  • § 8 Nr. 2 VOB/B: Ob das insolvenzbedingte Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers in allen seinen Alternativen wirksam ist, ist sehr fraglich (vgl. OLG Karlsruhe, IBR 2006, 398; zuletzt: Franke, BauR 2007, 774 ff.).
  • § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B, sog. Quasi-Unterbrechung: Auch diese soll nach LG Halle (IBR 2006, 1512-nur online) unwirksam sein.
  • § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B: Zweimonatige Fälligkeitsfrist der Schlusszahlung: Nach OLG München (IBR 1995, 8) ist diese Frist zu lang und unwirksam.
  • § 16 Nr. 3 Abs. 2 – 5 VOB/B: Der Verlust nicht vorbehaltener Schlusszahlungsansprüche ist unwirksam (BGH, IBR 1998, 235).
  • § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 VOB/B: Die Unmöglichkeit, bei Mängeln bzw. Verzögerungen vor Abnahme Ersatzvornahmen auf Kosten des Auftragnehmers ohne Kündigung des Vertrags zu veranlassen, dürfte unwirksam sein.
  • § 12 Nr. 5 VOB/B: Die Regelung der fiktiven Abnahme ist unwirksam (OLG Hamm, IBR 1995, 293).
  • § 13 Nr. 4 VOB/B: Die Verkürzung der Verjährung auf vier Jahre bzw. für wartungsbedürftige Anlagen unter Umständen sogar auf zwei Jahre.
  • § 15 Nr. 3 letzter Satz VOB/B: Die Anerkenntnisfiktion bei nicht fristgemäß zurückgegebenem Stundenlohnzettel.
  • § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B: Die Regelung, wonach die Fälligkeit der Schlusszahlung erst nach Stellung der Schlussrechnung eintritt, soll nach OLG Naumburg (IBR 2005, 666) unwirksam sein.
  • § 16 Nr. 6 VOB/B: Die Anerkenntnisfiktion des Zahlungsverzugs des Auftraggebers bei der Direktzahlung des Bauherrn an den Nachunternehmer stößt auf Bedenken.

Zu beachten ist jedoch, dass sich auf die Unwirksamkeit niemals der Verwender der Klauseln, also derjenige, der den Vertrag gestellt / entworfen hat, berufen kann.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Tyroller.