§ 16 Nr. 3 VOB/B ist AGB-widrig

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 12.01.2012, Az. 9 U 165/11, ebenso wie das Oberlandesgericht Celle, veröffentlicht in IBR 2010, 490 sowie das Oberlandesgericht München, veröffentlicht in IBR 1995, 8, dargestellt und entschieden, dass die „2-Monats-Frist“ für die Prüfung der Schlussrechnung nach § 16 Nr. 3 VOB/B AGB-rechtswidrig ist.

Wird die VOB/B nicht im Ganzen vereinbart, so tritt Fälligkeit der Schlussrechnung und Verzinsung 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Generalunternehmer ein.

Die Regelung nach § 16 Nr. 3 VOB/B weicht nämlich gravierend von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 284 ff. BGB ab, so dass, wird die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, dies zu der Unwirksamkeit dieser Klausel führt.

Weitere Hinweise erteilt Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Raphael-S. Tyroller.